Zweckverband Härtsfeld-Albuch-Wasserversorgung
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Antrag zur Herstellung eines Anschlusses
an die Zentrale Wasserversorgung
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erkblatt zur Herstellung von Anschlussleitungen an die zentrale Wasserversorgung

1.
Jeder Anschluss an die zentrale Wasserversorgung ist genehmigungspflichtig und ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck unter Beilage eines Lageplanes zu beantragen.
2. Mit der Ausführung des Wasserleitungsanschlusses sind nur Handwerker oder Unternehmer zu beauftragen, welche mit diesen Arbeiten vertraut sind.
3. Vor der Inangriffnahme der Arbeiten ist der Streckenmeister oder dessen Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Abstellungen an Hauptleitungen zum Zwecke des Anschlusses dürfen nur in dessen Beisein erfolgen.
4. Der Anschluss von Hauswasserleitungen hat an der Anschlusstrommel des nächstgelegenen Schachtes zu erfolgen. Ausnahmen hiervon können nur in ganz besonderen Fällen gemacht werden. Eine Entscheidung hierüber behält sich die Gruppe vor.
5. Für die in der Erde verlegten Leitungen dürfen nur Gußrohre oder Kunstoffleitungen verwendet werden. Letztere müssen für einen Betriebsdruck von 10 atü (ND 10) bemessen sein. Bei Verwendung von Kunstoffrohren ist ein Ortungsband mit einzulegen (Metalltrassenband).
6. Der Rohrgraben soll an allen Stellen mindestens 1,50 m Tiefe haben.
7. Die fertiggestellte Anschlussleitung ist vor dem Einfüllen des Rohrgrabens im Beisein des Streckenmeisters oder dessen Stellvertreter auf einen inneren Wasserdruck von 15 Atmosphären zu prüfen. Die Meldung über die Fertigstellung einer Anschlussleitung zur Vornahme der Druckprobe hat durch den Antragsteller oder durch den ausführenden Handwerker zu erfolgen.
8. Nichtbeachtung der im Merkblatt angeführten Vorschriften kann die Sperrung des Anschlusses zur Folge haben.
9. Hauswasseranschlüsse sind Eigentum des Hausbesitzers ab Hydrantenschacht einschließlich Trommelhahn und Anschlusstrommelgarnitur. Erstellen und Unterhaltung ist Sache des Hausbesitzers.
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