Vergrößern der Bilder durch
Klick auf das jeweilige Bild.
|
1.
|
Jeder Anschluss an die zentrale Wasserversorgung
ist genehmigungspflichtig und ist auf dem hierfür
vorgesehenen Vordruck unter Beilage eines Lageplanes
zu beantragen. |
| 2. |
Mit der Ausführung
des Wasserleitungsanschlusses sind nur Handwerker
oder Unternehmer zu beauftragen, welche mit diesen
Arbeiten vertraut sind. |
| 3. |
Vor der Inangriffnahme
der Arbeiten ist der Streckenmeister oder dessen
Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Abstellungen
an Hauptleitungen zum Zwecke des Anschlusses dürfen
nur in dessen Beisein erfolgen. |
| 4. |
Der Anschluss von Hauswasserleitungen
hat an der Anschlusstrommel des nächstgelegenen
Schachtes zu erfolgen. Ausnahmen hiervon können
nur in ganz besonderen Fällen gemacht werden.
Eine Entscheidung hierüber behält sich
die Gruppe vor. |
| 5. |
Für die in der Erde verlegten
Leitungen dürfen nur Gußrohre oder Kunstoffleitungen
verwendet werden. Letztere müssen für
einen Betriebsdruck von 10 atü (ND 10) bemessen
sein. Bei Verwendung von Kunstoffrohren ist ein
Ortungsband mit einzulegen (Metalltrassenband). |
| 6. |
Der Rohrgraben soll an allen Stellen
mindestens 1,50 m Tiefe haben. |
| 7. |
Die fertiggestellte Anschlussleitung
ist vor dem Einfüllen des Rohrgrabens im Beisein
des Streckenmeisters oder dessen Stellvertreter
auf einen inneren Wasserdruck von 15 Atmosphären
zu prüfen. Die Meldung über die Fertigstellung
einer Anschlussleitung zur Vornahme der Druckprobe
hat durch den Antragsteller oder durch den ausführenden
Handwerker zu erfolgen. |
| 8. |
Nichtbeachtung der im Merkblatt angeführten
Vorschriften kann die Sperrung des Anschlusses zur
Folge haben. |
| 9. |
Hauswasseranschlüsse sind Eigentum
des Hausbesitzers ab Hydrantenschacht einschließlich
Trommelhahn und Anschlusstrommelgarnitur. Erstellen
und Unterhaltung ist Sache des Hausbesitzers. |